Mit Urteil vom 31.03.2016, Az: 14 O 21/16 hat das Landgericht Bochum entschieden, dass derjenige Onlinehändler, der es versäumt hat auf die europäische Schlichtungsplattform hinzuweisen, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Am 09.01.2016 trat für alle Onlinehändler die neue Informationspflicht in Kraft, wonach ein Hinweis und eine Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform besteht. Wer dieser Verpflichtung auf seiner Internetseite noch nicht nachgekommen ist, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung sowie schlimmstenfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung. Wir raten allen Betreibern einer Onlineplattform dringend dazu unverzüglich den gesetzlich vorgeschriebenen Verlinkungen nachzukommen um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden.

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