Ein Urteil des Arbeitsgerichts Hagen bestätigt die Wirksamkeit einer Kündigung wegen beleidigender Facebookeinträge. Ein Arbeitnehmer hatte auf seiner Pinnwand beleidigende Äußerungen über seinen Vorgesetzten veröffentlicht. Zu seinen „Freunden“ bei Facebook gehörten auch zahlreiche Kollegen. Damit habe sich der Arbeitnehmer nicht in einer rein privaten Situation geäußert, so dass trotz über 30-jähriger Betriebszugehörigkeit die Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig war.

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