Die Werbeanzeige eines Mietwagenunternehmens unter dem Buchstaben „T“ im Telefonverzeichnis stellt keinen Wettbewerbsverstoß zulasten von Taxiunternehmen und Verbrauchern dar. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im November 2011 entschieden, dass ein Mietwagenunternehmen hinsichtlich seiner angebotenen Dienstleistung eine Werbeanzeige mit der Überschrift „Mietwagen XY“ unter dem Buchstaben „T“ in einem Telefonverzeichnis schalten darf.

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