In einer nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 28.01.2016 hat das OLG München entschieden, dass YouTube weder Täter- noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist, die durch das Heraufladen eines Clips auf die Online-Plattform begangen wurde. Der Rechteinhaber des geschützten Musikwerks hat sich vielmehr an denjenigen zu wenden, der den Clip bei YouTube hochgeladen hat.

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