Die prioritätsältere Gemeinschaftsmarke „Zappa“ ist mangels Benutzung löschungsreif, so dass die Benennung eines Musikfestivals als „Zappanale“ die Marke nicht verletzt. Wie der Bundesgerichthof in seiner Pressemitteilung 75/12 vom 31.05.2012 bestätigt, war weder die Verwendung als Domainname zappa.com noch die Benutzung als zusammengesetztes Zeichen „Zappa Records“ ausreichend, um den gesetzlichen Benutzungszwang zu erfüllen.

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