Design im künstlerischen Sinn bedeutet in erster Linie Entwurf und Formgebung. Ein klassisches Rechtsgebiet „Designrecht” gibt es nicht – ebenso wenig, wie es ein „Kunstrecht” gibt. Dennoch ist die Kunst verfassungsrechtlich geschützt (Artikel 5 des Grundgesetzes). Aufgrund des schöpferischen Potenzials fällt Design in der Regel unter den Kunstbegriff des Grundgesetzes. Mit dem Inkrafttreten des Designgesetzes im Jahr 2014 hat der Begriff des Designs Einzug in die Gesetzessprache gefunden. Die praktischen Fragen im Designrecht sind meist zivilrechtlicher Natur. Im Designrecht werden vor allem folgende Rechtsgebiete berührt:

– Allgemeines Zivilrecht

– Markenrecht

– Urheberrecht

Design als geistiges Eigentum

Geistiges Eigentum wird durch das Recht geschützt. Im künstlerischen Bereich manifestiert sich geistiges Eigentum in einem Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urhebergesetz (UrhG). Jedes Werk muss allerdings ein gewisses Niveau erreichen, um Gegenstand rechtlichen Schutzes zu werden. Juristen sprechen insofern von einer „geistigen Schöpfungshöhe”, die sich in einem Werk manifestieren muss und die über eine bloße Idee hinausgeht. Wer ein schutzfähiges Design in diesem Sinne geschaffen hat, gilt als Urheber. Er kann über die weitere rechtliche Verwertung seines Designs bestimmen. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten erfolgt zumeist durch vertragliche Vereinbarung.

Rechtsschutz im Designrecht

Designschutz ist in erster Linie Schutz von Urheberrechten. Deshalb ist auch im Designrecht § 97 UrhG eine wichtige Anspruchsgrundlage für Unterlassungen, die Beseitigung von Beeinträchtigungen und Schadensersatz. Da das Urheberrecht an einem Werk durch eine konkrete Leistung entsteht, ist es auch im Designrecht oft schwierig, denNachweis der Urheberschaft zu führen. Das Recht bietet aber auch andere Möglichkeiten für einen wirksamen Schutz von Designs. Diese finden sich imDesigngesetz und im Markengesetz.

Designgesetz

Ein rechtlich geschütztes Design im Sinne des Designgesetzes ist die Erscheinungsformeines Erzeugnisses, das durch gestalterische Elemente gekennzeichnet ist: Linien, Konturen, Farben und so weiter (§ 1 Nr. 1 DesignG). Durch die Eintragung eines Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt wird ein in der Praxis wirksamer Schutz vor Rechtsverletzungen begründet.

Markengesetz

Marken und geschäftliche Zeichen werden durch das Markenrecht geschützt (§ 1 MarkenG). Da schutzfähige Zeichen, die zur Unterscheidung von Produkten dienen, auch durch FormFarbgebung und Farbzusammenstellungen gekennzeichnet sind (§ 3 Abs. 1 MarkenG), spielt das Markenrecht auch im Designrecht eine wichtige Rolle. Auch Marken können beim DPMA eingetragen und damit geschützt werden.

Erfahrung und Kompetenz im Designrecht

In unserer Tätigkeit als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz spielt das Designrecht eine herausragende Rolle. Wir verfügen über langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet und beraten Sie fachlich und kompetent. Neben unseren rechtlichen Kenntnissen kennen wir uns auch auf künstlerischem Gebiet aus. Wir verstehen die Sprache der Designer. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie Fragen zum Designrecht haben oder einen wirksamen Schutz Ihrer rechtlichen Interessen suchen!

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