Es mag simpel erscheinen, einen Preis für ein Kunstwerk festzusetzen – umso schwerer ist es, dessen wahren Wert zu erkennen. Denn was heute noch belächelt wird, kann morgen bereits das Herz eines Liebhabers erobert haben. Ein sensibles Metier also, in dem die Künstler nicht selten durch das Folgerecht profitieren.

Das Folgerecht – was ist das eigentlich?

In nahezu keinem anderen gesellschaftlichen Bereich außerhalb der Kunst lassen sich derart sprunghafte Wertzuwächse verzeichnen. Wird ein Werk heute für vermeintlich geringe Summen veräußert, so können diese innerhalb weniger Monate oder Jahre drastisch ansteigen. Ein Umstand, der auch den Urheber begünstigen soll. Entsprechend wurde das Folgerecht durch § 26 des Urheberrechtsgesetzes in Deutschland normiert. Diese Anspruchsgrundlage ermöglicht dem Schöpfer eines Kunstwerkes eine prozentuale Gewinnbeteiligung am Zweitverkauf seiner Kreation. Und das sogar bis zu 70 Jahre nach seinem Tod, wodurch an seiner statt die Erben in die Rangfolge der Berechtigten eintreten.

An welche Voraussetzungen ist das Folgerecht gebunden?

Profitieren kann der Künstler durch das Folgerecht aber erst dann, wenn sein Werk – regelmäßig eine Schöpfung der Fotografie oder der bildenden Kunst – durch einen Kunsthändler oder Auktionator veräußert wird. Die erschaffene Leistung darf folglich nicht aus privater Hand an seinen neuen Eigentümer gelangen. Ebenso werden lediglich Zweitverkäufe durch die Norm erfasst. Eine weitere Voraussetzung liegt in der Höhe des dabei erzielten Verkaufspreises. Dieser muss mindestens 400 Euro umfassen. Bei geringeren Werten greift die Regelung nicht. Abschließend muss sich die Versteigerung innerhalb Deutschlands ereignet haben und der Künstler selbst muss die Staatsbürgerschaft Deutschlands oder eines anderen Landes besitzen, das ebenso das Folgerecht kennt.

Wie hoch gestaltet sich der Anteil des Künstlers?

Werden die vorgenannten Bedingungen erfüllt, steht dem Schöpfer des Werkes ein gesetzlicher Anspruch an der Netto-Verkaufssumme zu. Dessen Höhe bemisst sich direkt aus § 26 des Urheberrechtsgesetzes: Bis zu einem Preis von 50.000 Euro darf der Künstler mit einer Beteiligung in Höhe von vier Prozent rechnen. Mit den darüber hinaus ansteigenden Werten sinkt sein Anteil jedoch. Wird die von ihm erschaffene Kunst etwa für 500.000 Euro veräußert, so stehen ihm lediglich 0,25 Prozent der Einnahmen zu. Entscheidend bei der Ermittlung ist es aber auch, dass der Betroffene nicht mit mehr als 12.500 Euro beteiligt werden kann. In diesem Falle fände somit eine Deckelung des Betrages statt, von der das Folgerecht keine Ausnahmen vorsieht.

Wie werden die Ansprüche durchgesetzt?

Ist die Urheberschaft des Künstlers an seinem Werk unstrittig, so kann er also von einem Zweitverkauf über das Folgerecht profitieren. Seine Beteiligung darf er durch eine Verwertungsgesellschaft beanspruchen. Diese übernimmt die Durchsetzung der Forderung und ebenso die üblicherweise anfallenden Gewährleistung der Auskunftsansprüche, die sich gegen den Verkäufer richten. Zwar kann der Schöpfer der Kunst auch selbst sein Anrecht geltend machen, sofern er die Höhe des Nettopreises kennt. Ist ihm dieser Faktor nicht bekannt, so darf er den Händler jedoch nicht um die entsprechende Auskunft bitten. Eine Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft ist daher in solchen Fällen empfehlenswert.

Was ist für das Folgerecht bei Verkäufen im Ausland zu beachten?

Immer wieder kommt es aber vor, dass das Werk nicht hierzulande veräußert wird, sondern sich in einem anderen Staat oder auf einem fremden Kontinent befindet. Grundsätzlich gilt: Innerhalb der Europäischen Union ist allen Mitgliedsländern das Folgerecht bekannt und die Anwendung regelmäßig gesetzlich normiert. Auch in einigen anderen Nationen wie etwa den Vereinigten Staaten hat sich das Recht durch die wiederholte Anwendung praktisch etabliert, ohne jedoch schriftlich in den Statuten verankert zu sein. Hier gestaltet es sich natürlich ungleich schwerer, die Teilhabe an der Verkaufssumme oder den Auskunftsanspruch durchzusetzen. In jedem Falle ist daher die Beratung durch einen auf das Urheber- und das Folgerecht spezialisierten Anwalt ratsam, um vom wahren Wert der Kunst zu profitieren.

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