In einem Nichtannahmebeschluss (Az.: 1 ZKO 1000/06) erklärte das Thüringer Oberverwaltungsgericht, die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nach § 1 KultgSchG sei kein bloßer Realakt sondern als das Eintragungsverfahren abschließendes Element komme der Eintragung selbst Regelungscharakter zu und sie sei daher als Verwaltungsakt zu werten.

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