Das Bundesverfassungsgericht hat sich in drei Verfahren (Az.: 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07) erneut mit der Abgrenzung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit beschäftigt. Es hob dabei unter anderem ein Urteil des Bundesgerichtshofs auf, in dem dieses der Zeitschrift 7 Tage die Abbildung von Caroline von Monaco und ihrem Mann anläßlich der Vermietung einer Immobilie des Paares in Kenia verboten hatte. Verboten blieb hingegen die Abbildung des Paares im Sessellift in Sankt Moritz. Ein Spaziergang des Paares durfte jedoch zur Bebilderung anlässlich der schweren Krankheit von Fürst Rainier von Monaco verwendet werden.

Was presserechtlich zulässig ist, wird daher künftig stärker als zuvor von der sorgfältigen Begründung in einem eventuellen Rechtsstreit abhängen.

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