Am gestrigen 1. Januar ist die Änderung des Urhebergesetzes sowie des Urheberwahrnehmungsgesetzes in Kraft getreten. Mit der Reform ist es zulässig geworden, Lizenzen über zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungarten zu vergeben.

Nach wie vor bleibt es erlaubt, Kopien für den privaten Gebrauch herzustellen. Die Urheber werden für solche privaten Nutzungen durch eine Pauschale entschädigt. Die Pauschale betrifft Geräte und Speichermedien, die üblicherweise der Vervielfältigung dienen, wie insbesondere Drucker. Neu ist, dass die Höhe der Pauschale nicht gesetzlich geregelt ist, sondern durch Verhandlungen zwischen Geräteherstellern und Verwertungsgesellschaften festgelegt werden soll. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer freiwilligen Schlichtung vor. Andernfalls wird die Abgabe an Hand von zu ermittelnden empirischen Daten berechnet.

Die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven wurde begrenzt. Es dürfen nur so viele Exemplare gleichzeitig zugänglich gemacht werden, wie auch tatsächlich in dem Bestand der Einrichtung vorhanden sind.

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