In einem Nichtannahmebeschluss (Az.: 1 ZKO 1000/06) erklärte das Thüringer Oberverwaltungsgericht, die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nach § 1 KultgSchG sei kein bloßer Realakt sondern als das Eintragungsverfahren abschließendes Element komme der Eintragung selbst Regelungscharakter zu und sie sei daher als Verwaltungsakt zu werten.
Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts: rechtlich ein Verwaltungsakt
von Mahmoudi Rechtsanwälte | März 20, 2008 | News | 0 Kommentare