Die Schwimmerin hatte beantragt, die Verlage zur Unterlassung jeglicher Abbildungen von Fotos aus Ihrem Privatleben zu verurteilen. Der BGH entschied, dass ein pauschales Vorabverbot nicht mit der Pressefreiheit in Einklang zu bringen sei (Urteile vom 13. November 2007, Az. VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06). Der BGH betonte, dass die erforderliche Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht für jeden Einzelfall gesondert zu treffen ist.

Mit den Entscheidungen wurde eine Reihe prominentenfreundlicher Urteile mit teilweise weitgehenden Einschränkungen der Pressefreiheit unterbrochen.

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