Eine Kündigüng auch während der Probezeit ist grundsätzlich unzulässig wenn die Arbeitnehmerin schwanger ist, § 9 MuSchG. Bei Ausspruch einer Kündigung muss diese unabhängig von der Zulässigkeit angegriffen werden. Wird in der Probezeit eine Kündigung ausgesprochen, so muss die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft innnerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitzuteilen. Anders verhält es sich bei befristeten Arbeitsverträgen. Wird ein befristetes Probearbeitsverhältnis abgeschlossen, endet dieses aufgrund der Befristung auch während einer Schwangerschaft.

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