Wer eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht hinnehmen möchte, kann beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Wir beraten unsere Mandanten zu allen Fragen rund um die Kündigungsschutzklage wie Fristen, Verfahrensablauf, Erfolgsaussichten und die Kosten der Kündigungsschutzklage für die Parteien.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

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Mit einer Kündigungsschutzklage haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor Gericht gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorzugehen. Dies ist sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen Kündigung möglich. Das Arbeitsgericht prüft in diesem Verfahren, ob die Kündigung wirksam erklärt wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, stellt es in seinem Urteil fest, dass das Arbeitsverhältnis immer noch besteht. Folglich ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen und zu vergüten. Durch die Kündigung und den anschließenden Gerichtsprozess wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch oft so beschädigt, dass keine der Parteien länger zusammenarbeiten möchte. Das Verfahren kann daher auch gütlich mit einem Vergleich beendet werden. Der Arbeitnehmer erklärt sich dabei bereit, nicht weiter gegen die Kündigung vorzugehen. Im Gegenzug erhält er dafür vom Arbeitgeber zum Beispiel ein gutes Arbeitszeugnis und eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird in der Regel vom Gericht vorgeschlagen, wobei es die Erfolgsaussichten der Klage, die Höhe des Gehalts und die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Bis zu zwölf Monatsgehälter sind dabei nach dem Kündigungsschutzgesetz als Abfindung vorgesehen.

Wer kann eine Kündigungsschutzklage erheben?

Die Kündigungsschutzklage ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt, das für Arbeitnehmer einen besonders hohen Kündigungsschutz bietet. Um von diesem profitieren zu können, müssen Arbeitnehmer jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss das Arbeitsverhältnis nach § 1 KSchG länger als sechs Monate bestanden haben. Das bedeutet, dass man nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz in der Probezeit gegen eine Kündigung vorgehen kann. Zum anderen muss der Betrieb eine bestimmte Größe haben. Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind Kleinbetriebe nämlich vom besonderen Kündigungsschutz des Gesetzes ausgenommen. Dies betrifft Unternehmen, die zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch kleinere Betriebe nach § 23 KSchG noch unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. Sofern Arbeitnehmer diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie eine Kündigungsschutzklage erheben. Ein Anwaltszwang besteht dabei vor den Arbeitsgerichten der ersten Instanz nicht, so dass sich der gekündigte Arbeitnehmer zunächst auch selbst vor Gericht vertreten und die Klageschrift einreichen kann. Gleiches gilt für den beklagten Arbeitgeber. Aufgrund der Komplexität der Verfahrens- und Kündigungsschutzschriften ist eine anwaltliche Beratung bei einer Kündigungsschutzklage aber sinnvoll und kann sich positiv auf die Erfolgsaussichten des Verfahrens auswirken.

Die Fristen und der Verfahrensablauf bei der Kündigungsschutzklage

Wer eine Kündigungsschutzklage einreichen möchte, muss dabei die Fristen des Kündigungsschutzgesetzes beachten. Die Frist für die Kündigungsschutzklage ist in § 4 KSchG geregelt und beträgt drei Wochen, nachdem die Kündigung beim Arbeitnehmer zugegangen ist. Diese relativ kurze Frist soll einerseits die Verfahren vor den Arbeitsgerichten beschleunigen und dem Arbeitgeber andererseits schnell Sicherheit darüber geben, ob die Kündigung gerichtlich angegriffen wird. Wenn ein Arbeitnehmer die Frist der Kündigungsschutzklage nicht gewahrt hat, hat er aber unter bestimmten Voraussetzungen dennoch die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Ob ein solcher besonderer Umstand nach § 5 KSchG vorliegt, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und muss vom Arbeitnehmer vor Gericht glaubhaft gemacht werden. Die Anforderungen dafür sind nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte jedoch sehr hoch. Deshalb sollten Arbeitnehmer mit einem Anwalt genau besprechen, ob sich eine Klageerhebung nach dem Ablauf der dreiwöchigen Frist noch lohnt. Gerade bei solchen Fristproblemen kann ein erfahrener Rechtsanwalt für den Erfolg der Kündigungsschutzklage entscheidend sein.

Er berät die Parteien außerdem zu allen Fragen rund um die Kündigungsschutzklage und den Ablauf des Prozesses. Sobald die Klage fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht wurde, wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen zu einem Gütetermin geladen. Bei diesem Termin vor dem vorsitzenden Richter soll eine gütliche Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer herbeigeführt werden. Hier kann bereits ein Vergleich geschlossen werden. Wenn sich die Parteien nicht einigen, folgt meistens mehrere Monate später der sogenannte Kammertermin. Zur Kammer gehören der vorsitzende Richter der Güteverhandlung sowie zwei unparteiische ehrenamtliche Richter. Auch in diesem Termin geht es zunächst darum, einen Vergleich zu erzielen. Sollte dies nicht erfolgreich sein, folgt die Beweisaufnahme, bei der alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte der Kündigung erörtert werden. Dabei kommen nicht nur die Parteien zu Wort, sondern es werden zum Beispiel auch Zeugen geladen und Sachverständige gehört. Anschließend verkündet das Gericht sein Urteil. Gegen dieses können beide Parteien vor dem Landesarbeitsgericht in Berufung gehen. Spätestens hier ist jedoch meistens die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage

frist kündigungsschutzklageWie hoch die Erfolgsquote einer Kündigungsschutzklage ist, lässt sich pauschal nicht sagen, da der Erfolg des Verfahrens von verschiedenen Faktoren abhängt. Eine richtige Rolle spielt vor allem der vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsgrund. Nach dem Kündigungsschutzgesetz können nur drei verschiedene Gründe eine Kündigung überhaupt rechtfertigen: verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungsgründe. Damit sich ein Arbeitgeber auf einen dieser Gründe berufen kann, stellt das Gesetz zum Schutz der Arbeitnehmer an die Begründung außerdem hohe Anforderungen. Dass der Arbeitgeber diese erfüllt hat, muss er vor Gericht beweisen.

Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt beispielsweise vor, wenn aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einzelne Stellen im Betrieb wegfallen. Bevor der Arbeitgeber jedoch eine Kündigung aussprechen darf, muss er alles in seiner Macht Stehende getan haben, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung (zum Beispiel wegen Unpünktlichkeit) wiederum muss er dem Arbeitnehmer zunächst eine Chance gegeben haben, sich in Zukunft zu bessern. Daher ist vor einer Kündigung wegen eines Fehlverhaltens in der Regel zunächst eine Abmahnung erforderlich. Falls der Arbeitgeber die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nicht erfüllt hat, bestehen vor dem Arbeitsgericht für den Arbeitnehmer gute Chance, die Kündigungsschutzklage zu gewinnen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber Formalien rund um die Kündigung nicht beachtet hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kündigungsfristen nach § 622 BGB nicht gewahrt wurden. Außerdem gibt es eine Reihe an besonderen Kündigungsschutzvorschriften für bestimmte Personengruppen, die es zu beachten gilt. Dazu gehören beispielsweise Schwangere, Betriebsräte und Auszubildende.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Was eine Kündigungsschutzklage kostet, hängt vom Streitwert des Verfahrens ab. Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage umfasst dabei drei Bruttomonatsgehälter. Nach diesem Wert richten sich sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten. Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt. Bei einem Streitwert von 6000 € betragen die Gerichtskosten beispielsweise 330 €. Allerdings werden sie bei einer Kündigungsschutzklage erst fällig, wenn das Gericht ein Urteil fällt. Sie müssen dann vollständig von der unterlegenen Partei getragen werden. Wenn das Verfahren dagegen durch einen Vergleich oder eine Rücknahme der Klage beendet wird, fallen keine Gerichtskosten an.

Die Anwaltskosten für die Kündigungsschutzklage werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Der Arbeitsrechtsanwalt kann dabei verschiedene Gebühren erheben, zum Beispiel die Verfahrensgebühr für die Klageerhebung und die Terminsgebühr für die Wahrnehmung der Gerichtstermine. Falls das Verfahren mit einem Vergleich endet, kann er außerdem die Einigungsgebühr abrechnen. Bei einem Streitwert von 6000 € muss man daher beispielsweise mit Anwaltskosten für alle drei Gebühren von mindestens 1200 € rechnen. Bei einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht muss man außerdem wissen, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen muss. Wenn ein Arbeitnehmer also obsiegt, muss er seinen Anwalt selbst bezahlen. Falls das Verfahren durch ein Urteil endet und der Arbeitnehmer verliert, muss er die Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten tragen. Aus diesem Grund ist es bei einem Kündigungsschutzverfahren wichtig, genau zu überlegen, welche Verfahrensschritte sinnvoll sind, damit sich bei der Kündigungsschutzklage die Kosten für die Parteien im Rahmen halten. Die erfahrenen Rechtsanwälte unserer Kanzlei stehen Ihnen hierbei ebenso zur Seite wie bei allen rechtlichen Fragen rund um die Kündigungsschutzklage.

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