Wenn ein Betriebsrat seinen Urlaub unterbricht oder gar nicht erst antritt, um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen oder sonstige Betriebsratstätigkeiten auszuüben, dann hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm der Urlaubstag wieder gutgeschrieben wird. Die Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt, zu dessen Ausübung während des gewährten Urlaubs der Betriebsrat nicht verpflichtet ist. Wer jedoch freiwillig sein Ehrenamt auch im Urlaub ausübt, hat keinen Anspruch darauf, den Urlaub später nachzuholen. Dies gilt auch dann, wenn er dem Betriebsratsvorsitzenden vorab mitgeteilt hat, dass er seinen Urlaub für die Betriebsratssitzung unterbricht oder später antritt. Lediglich wenn der Arbeitgeber einer Aufhebung des einmal gewährten Urlaubs zugestimmt hätte, bestünde ein derartiger Anspruch. (ArbG Cottbus, Urteil vom 15.08.2012, Az. 2 Ca 147/12)

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