Der Bundesgerichtshof hob heute ein Urteil auf, mit dem das OLG Köln den Unterlassungsantrag gegen Google abgewiesen hatte. Die Kläger wenden sich dabei gegen die automatische Ergänzung ihres als Suchbegriff eingegebenen Namens mit den Wörtern Betrug bzw. Scientology. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung beinhalte, wenn die Aussage unwahr ist. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung bleibt es dabei, dass die Haftung eine vorherige Mitteilung voraussetzt. Es ist mithin nicht erforderlich, dass der Algorithmus bereits so programmiert wird, dass entsprechende Kombinationen von vornherein ausgeschlossen wären. Ausreichend aber auch erforderlich ist es jedoch, dass der Suchmaschinenbetreiber auf einen entsprechenden Hinweis hin künftige Rechtsverletzungen unterbindet. (Quelle: Pressemitteilung 087/2013 vom 14.05.2013, Az. BGH VI ZR 269/12)

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