Ein Auktionator genügt seiner Sorgfaltsplicht gegenüber dem Ersteigerer, wenn einer seiner Mitarbeiter das eingelieferte Gemälde in Augenschein nimmt, es im Hinblick auf Komposition, Farbgebung, Material, Signatur und Datum überprüft und keinen Anlass gefunden hat, an der Echtheit des Werkes zu zweifeln. So entschied das Amtsgericht München, Az. 191 C 199/10 (Pressemitteilung AG München vom 29.05.2012, Nr. 25/12). Bei der Beurteilung der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Parteien um ein Werk stritten, welches für 1736 € ersteigert wurde. Die Annahmen des Amtgerichts zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht lassen sich nicht auf Werke wie jene im Fälscherskandal Beltracci übertragen.

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