Das OLG München gab gestern der Urheberrechtsklage der Zeichnerin der Pumuckl-Figur gegen den Bayrischen Rundfunk statt (Az. 29 U 5512/06). Die Zeichnerin hat einen Anspruch auf Entschädigung, weil der Bayrische Rundfunk die Pumuckl-Figur allein aufgrund einer Vereinbarug mit der Pumuckl-Autorin nutzte. Zeichnerin und Autorin sind Miturheber (§ 8 UrhG). Eine Nutzung durch Dritte erfordert stets die Zustimmung aller Urheber. Das Urteil ist rechtskräftig. Über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung wird gesondert entschieden.

Call Now Button