Rückwirkend zum 1. Januar 2007 ist am 21. September 2007 das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in Kraft getreten.
Wer für ein Ehrenamt oder sonstige nebenberufliche gemeinnützige Arbeit eine Aufwandsentschädigung erhält, kann diese bis zu einer Höhe von 500 ?/Jahr steurfrei verwenden.
Mit dem Gesetz werden zudem die Rechte von Stiftern gestärkt und die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit erweitert. Die zwei nachfoldenden Änderungen sind von besonderer Bedeutung für Stifter.
Wer eine gemeinnützige Stiftung oder eine Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung macht, kann einen Betrag bis zu 1 Million Euro steuerlich als Sonderausgabenabzug geltend machen. Der Sonderabgabenauszug kann nur einmal alle 10 Jahre geltend gemacht werden.
Die Obergrenze für einen Spendenabzug wurde auf 20% der Einkünfte angehoben.
Für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2007 können die Steuerpflichtigen frei entscheiden, ob bereits die neue Rechtslage zugrunde gelegt werden soll oder noch altes Recht angewendet werden soll.