Wie das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil (Az 28 O 102/07) entschied, steht das Urhebernennungsrecht grundsätzlich jedem Urheber zu, unabhängig von der Gattung des Werks. Die Rechtsprechung, nach der dem Urheber im Fall eines unterbliebenen Bildquellennachweises eine Entschädigung in Höhe von 100% des Grundhonorars zusteht, ist auch auf andere Bereiche übertragbar. Das Gericht stellte klar, dass die Anbringung der Urheberbezeichnung zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen gehört. Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes gegen das Namensnennungsrecht schuldet der Verletzer eine billige Entschädigung in Geld, die fühlbar sein muss. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Verlag zwei wissenschaftliche Texte veröffentlicht, ohne den Namen des Autors wiederzugeben. Der Verlag wurde verurteilt, dem Autor eine Entschädigung zu zahlen, die dessen ursprünglichem Honorar entsprach und dieses somit faktisch verdoppelte.
Weglassung der Urheberbezeichnung rechtfertigt Schadenersatz in Höhe von 100% des Honorars
von Mahmoudi Rechtsanwälte | Dez. 18, 2007 | News | 0 Kommentare