Ein jeder Künstler ist glücklich darüber, seine Werke präsentieren zu dürfen. Er spricht damit ein breites Publikum an. Ähnliches gilt für den Aussteller, dem auf diesem Wege ein beträchtlicher Zuwachs an Prestige offensteht. Zwischen beiden Seiten sollte daher eine Übereinkunft unterzeichnet werden.

Wann kommt der Ausstellungsvertrag zur Anwendung?

Für den Kunstschaffenden ergeben sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten, seine Werke auf einer Ausstellung darzustellen. Einen zumeist kommerziellen Charakter nehmen dabei die Galerien ein, die den Kontakt zwischen dem Künstler sowie dem Käufer herstellen. Andererseits dürfen aber städtische und staatliche Veranstaltungen nicht unbeachtet bleiben: Auch in den Museen und ähnlichen Einrichtungen findet die Kunst eine Plattform – hier jedoch meist zum Zwecke der Förderung von Kreativität und Kultur. In beiden Fällen empfiehlt sich daher der Ausstellungsvertrag zwischen den Beteiligten.

Welche Funktionen erfüllt der Ausstellungsvertrag?

Für derartige Events nimmt die Rechtssicherheit eine hohe Bedeutung ein. So möchte der Künstler seine Werke gegen alle Beschädigungen schützen. Der Galerist wiederum ist daran interessiert, zur Erstellung von Katalogen und Schautafeln jene Bilder und Skulpturen zu nutzen, ohne damit die Rechte des Urhebers zu verletzen. Denn aus dem gemeinsamen Vorhaben einer solchen Veranstaltung soll sich im Nachhinein schließlich keine juristische Auseinandersetzung ergeben. Der Ausstellungsvertrag formuliert somit die Rahmenbedingungen, grenzt Rechte sowie Pflichten beider Seiten ein und regelt idealerweise bereits das Vorgehen für etwaige Schadensfälle.

Welche Einzelheiten umfasst der Ausstellungsvertrag?

Neben den Vertragsparteien, die zumeist in dem Künstler sowie dem Aussteller zu sehen sind, werden der Vertragsgegenstand und die gegenseitigen Pflichten aufgeführt. Konkret wird folglich das auszustellende Kunstwerk genannt. Ebenso die Art des Transports, der Lagerung sowie der Präsentation. Auch die Dauer der Leihgabe gilt als wichtiges Kriterium für den Ausstellungsvertrag. Regelmäßig wird das Werk zudem vor der Übergabe und vor der Rücknahme einer Zustandsbegutachtung unterzogen, um etwaige Beschädigungen feststellen und die Fragen der Haftung ohne Zeitverlust beantworten zu können – auch dieses Vorgehen wird in dem Abkommen dargelegt.

Worauf ist bei der Vertragsgestaltung zu achten?

Natürlich wird der Kunstschaffende ebenso wie der Galerist darauf bedacht sein, die eigenen Rechte möglichst umfassend zu formulieren, die Pflichten aber eher gering zu halten. Dadurch kann der Ausstellungsvertrag aber ungewollte Stolpersteine beinhalten, die die eine wie die andere Seite im Ernstfall rechtlich schlechterstellen. Eine solche Übereinkunft sollte daher in der Beratung und Gestaltung stets durch einen Anwalt begleitet werden, der auf das Vertrags- sowie auf das Kunstrecht spezialisiert ist und der neben der notwendigen Fachkompetenz auch umfangreiche Erfahrungswerte auf beiden Gebieten besitzt.

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