Ein Leihvertrag ermöglicht dem Entleiher die kostenlose Nutzung des entliehenen Gegenstandes. Im Kunstbereich kommt dem Leihvertrag eine besondere Bedeutung zu.

Was ist ein Leihvertrag?

Der Leihvertrag wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 598ff BGB) geregelt.

  • Der Verleiher verpflichtet sich im Leihvertrag, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu erlauben.
  • Das Eigentum an der entliehenen Sache verbleibt beim Verleiher. Der Entleiher erhält den tatsächlichen Besitz an der Sache.
  • Während der Leihdauer ist der Entleiher verpflichtet, die entliehene Sache sorgfältig aufzubewahren.
  • Ohne Erlaubnis des Verleihers darf der Entleiher die Sache nicht an einen Dritten weitergeben.
  • Nach Ablauf der im Vertrag vereinbarten Dauer der Leihe ist der Entleiher zur Rückgabe der geliehenen Sache verpflichtet.
  • Ein Leihvertrag mit vereinbarter Leihdauer endet auch dann, wenn der Entleiher vor
  • Ablauf der ursprünglich vereinbarten Leihfrist kündigt – beispielsweise, weil er den Leihgegenstand aus einem unvorhergesehenen Grund vorzeitig selbst benötigt.
  • Haben die Vertragsparteien keine Zeitdauer für die Leihe bestimmt, dann ist der Verleiher zur jederzeitigen Rückforderung des entliehenen Gegenstandes berechtigt.

Abgrenzung von Leihvertrag und Mietvertrag

Im Sprachgebrauch werden zuweilen auch Vereinbarungen mit entgeltlicher Gebrauchsüberlassung als „Leihvertrag“ bezeichnet. Wird eine Leihgebühr für den Gebrauch des überlassenen Gegenstandes gezahlt, so handelt es sich doch rechtlich nicht um einen Leih-, sondern um einen Mietvertrag.

Leihe von Kunst: Welche Rolle spielt der Leihvertrag im Kunstbereich?

Leihgaben ermöglichen es, Kunstgegenstände einem breiteren Publikum zugänglich zu machen. Leihe zwischen Museen ermöglicht Wechselausstellungen. Als Leihgeber treten jedoch auch private Kunstbesitzer, Unternehmen oder andere Institutionen auf. Internationaler Leihverkehr bereichert die weltweiten Ausstellungen.
Je nach der vereinbarten Leihdauer werden kurz- und langfristige Leihgaben sowie Dauerleihgaben unterschieden. Einer Dauerleihgabe liegt ein unbefristeter Leihvertrag zugrunde. Der Entleiher kann jedoch auch einen unbefristeten Leihvertrag (unter Einhaltung vertraglicher und gesetzlicher Voraussetzungen) zu jeder Zeit kündigen.

Die Inhalte eines Kunst-Leihvertrages

Die Ausgestaltung eines Leihvertrags über Kunstgegenstände hängt von den Umständen des Einzelfalls und von den Wünschen der Vertragspartner ab. Möglich sind kurze Vertragstexte, die nur das Notwendigste regeln, aber auch mehrseitige Dokumente. Leihgeber und Leihnehmer sollten sich jedenfalls gründlich zur Ausgestaltung eines Kunst-Leihvertrages beraten lassen.

Welche Bedeutung haben Dauerleihgaben für Museen und Leihgeber?

Museen verfügen über begrenzte Budgets, die ihnen wechselnde Ausstellungen durch Zukauf von Kunstgegenständen nur in eingeschränktem Umfang ermöglichen. Eine Leihgabe ermöglicht jedoch eine das Ankaufsbudget schonende Präsentation von Kunst.
Leihgeber dürfen sich nicht nur als Eigentümer begehrter Kunstgegenstände ideell bestätigt fühlen. Die Ausstellung von Kunst in renommierten Museen steigert vielmehr auch den Marktwert von Exponaten, da diese eine erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit erhalten.
Ein wichtiger Vorteil einer Dauerleihgabe besteht für den Leihgeber darin, dass das Kunstwerk durch das entleihende Museum adäquat versichert und langfristig angemessen untergebracht wird. Zudem erfolgt oft eine wissenschaftliche Bearbeitung und gegebenenfalls eine fachkundige Restauration des Kunstobjekts.
Nicht zuletzt unterliegen Kunstgegenstände, die als Dauerleihgaben an öffentliche Institutionen verliehen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen einem ermäßigten Erbschaftsteuersatz.

Unsere Kanzlei berät Sie bei der Erstellung von Leihverträgen über Kunstgegenstände, aber auch während der Vertragslaufzeit oder anlässlich der Vertragsbeendigung. Nutzen Sie unsere Expertise im Kunstrecht und sprechen Sie uns frühzeitig zu allen Rechtsfragen Ihres Kunst-Leihvertrags an!

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