Ein privater Anbieter hatte ein Gerät zur Umgehung des Kopierschutzes bei E-Bay angeboten. Der Anbieter wurde von einem Tonträgerhersteller wegen Verstoßes gegen § 95 a Abs. 3 UrhG abgemahnt und hat die Unterlassungserklärung abgegeben. Die Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 ? hielt der Anbieter für unberechtigt und klagte auf dahingehende Feststellung. Der BGH (Az.: I ZR 219/05) entschied am vergangenen Donnerstag zu Gunsten der Beklagten, dass die Anwaltskosten in voller Höhe zu erstatten sind. Das Urteil beruht auf der Rechtslage vor Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle zum 1. September 2008.

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