Nur wenige Tage, nachdem das OLG Frankfurt, Az.: 11 U 52/07 eine Einstandspflicht des Inhabers einer IP-Adresse für die unberechtigte Nutzung seiner Wlan Verbindung verneinte, entschied das LG Düsseldorf, Az.: 12 O 195/08 zugunsten des Rappers, dass auch dann, wenn sich Dritte ohne Wissen des Inhabers einer ungesicherten WLAN bedienen, die Inhaber der IP-Adresse dafür haften. Im konkreten Fall triffen die hohen Anwalts- und Gerichtskosten u.a. einen Rentner, der vor dem Prozess Bushido gar nicht kannte. Zur Frage der Störerhaftung wäre eine höchstrichterliche Entscheidung zu begrüßen.

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