Dr. Mahmoudi & Partner Rechtsanwälte mbB hilft schnell und effizient bei Ihrem Asylverfahren

Wir unterstützen Schutzsuchende bei Ihren Asylverfahren. Mit unserem erfahrenen Rechtsanwalt Michael Bohlen sind wir Ihr starker Partner. Wir begleiten Sie professionell während des gesamten Asylverfahrens, von Anhörung, ablehnendem Bescheid, Abschiebung bis hin zu einer weiteren Möglichkeit der Anerkennung nach einem ablehnenden Urteil.

 

Ihr Asylantrag wurde abgelehnt – was tun?

Das BAMF hat Ihren Asylantrag als unbegründet abgelehnt. In diesem Fall sollten Sie Klagen. Es ist Eile geboten, die Klage muss innerhalb von 2 Wochen eingelegt werden. Hierdurch wird die Abschiebung ausgesetzt.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat Ihren Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt. In diesem Fall beträgt die Klagefrist nur eine Woche! Der Bescheid ist trotz Klage wirksam, die Ausländerbehörde kann trotz Einreichung der Klage die Abschiebung vollstrecken. In einem solchen Fall reagieren wir sofort und reichen parallel zur Klage einen Eilrechtsschutzantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) bei Gericht für Sie ein.

Wann können Sie sich bezüglich Ihres Asylverfahrens an uns wenden?

Sie können sich zu jedem Zeitpunkt an uns wenden. Wir raten dazu, sich möglichst früh anwaltlich beraten zu lassen. Fehler im Anhörungsverfahren werden Sie während des gesamten Asylverfahrens begleiten und Ihnen im Weg stehen. Mehr hierzu lesen Sie unten. 

Wenn Sie sich bereits bei Beginn des Asylverfahrens bei uns melden, also noch keine Anhörung beim Bundesamt stattgefunden hat, stellen wir für Sie alle relevanten Anträge.

Wir begleiten Sie als Schutzsuchenden bei Ihrer Anhörung für dem Bundesamt. Achtung: diese Anhörung ist für Sie als Flüchtling der wichtigste Termin während des gesamten Asylverfahrens! Sie sollten daher auf jeden Fall anwaltlich beraten und gut vorbereitet sein. In dieser ersten Anhörung wird die Grundlage für den Bescheid gelegt, den das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) erlassen wird.

Selbst in einem späteren Klageverfahren wird das Anhörungsprotokoll der ersten Anhörung vom Richter genau geprüft und bewertet. Das Protokoll der Erstanhörung ist die Grundlage für die Meinungsbildung des Richters, auch wenn der Schutzsuchende vor Gericht noch einmal persönlich vernommen wird. Auch in einem späteren Urteil wird der Richter Bezug nehmen auf das Anhörungsprotokoll des BAMF. Aus diesem Grund sollten Sie keine Fehler in der Anhörung machen. Ein etwaiger Fehler wird Sie durch das gesamte Asylverfahren verfolgen und im schlimmsten Fall der Grund dafür sein, dass Ihrem Asylantrag nicht entsprochen wird.

Sollten Sie bereits einen negativen Bescheid, also eine Ablehnung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten haben, rufen Sie uns an unter 0221-27250510. Wir helfen! Wir Klagen für Sie vor dem Verwaltungsgericht.

ACHTUNG: Sie müssen sehr schnell reagieren! Wenn Sie gegen die Ablehnung vorgehen wollen, müssen Sie schnell handeln. Wichtig für Sie ist, dass eine einfache Klage nicht vor einer möglichen Abschiebung schützt. Wir unterstützen Sie, als erfahrene Anwälte schnell und sicher die richtigen Schritte einzuleiten. Wir stellen sicher, dass Sie während des Klageverfahrens in Deutschland bleiben und nicht etwa durch die Behörde vorher abgeschoben werden.

Ist bereits ein ablehnendes Urteil des Verwaltungsgerichts ergangen, müssen Sie sich hiergegen zur Wehr setzen. Wir vertreten Sie vor Gericht, schnell und effizient. Rufen Sie sofort an, damit die Fristen gewahrt werden können.

Helfen können wir Ihnen zu jedem Zeitpunkt Ihres Asylverfahrens. Rufen Sie einfach an.

Sie haben bereits erfolglos geklagt und das Urteil in Händen? Auch jetzt können wir Ihnen noch helfen! Wir prüfen für Sie, ob es einen weiteren Weg über das Asylfolgeverfahren gibt, um Ihren Schutzstatus in Deutschland zu erhalten.

 

Schritt für Schritt zum erfolgreichen Asylantrag

Zunächst muss vom Schutzsuchenden ein Asylantrag gestellt werden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei. Viele unserer Mandanten haben aber bereits unmittelbar nach der Einreise beim Zoll oder der Polizei oder auch direkt am Flughafen einen Antrag gestellt. In diesem Fall werden die Flüchtlinge nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt. In diesem Fall haben Sie als Schutzsuchender zunächst einmal keinen Einfluss darauf, in welchem Bundesland der Asylantrag bearbeitet wird. Die einzelnen Bundesländer kümmern sich zunächst „lediglich“ um die Unterbringung, Verpflegung etc. Der eigentliche Asylprozess wird vom BAMF als oberen Bundesbehörde durchgeführt. Wahrscheinlich wurden Sie als Schutzsuchender nach Ihrer Ankunft in dem Bundesland in eine Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) überstellt. Auf diesen Geländen befindet sich im Normalfall auch eine Außenstelle des BAMF (in NRW z. B. in Bielefeld, Bonn, Mönchengladbach, Unna), dieser werden die Antragsteller zugeführt und der Asylantrag wird aufgenommen. ((Diesen Abschnitt würde ich persönlich weglassen. Ich selber hatte ihn nur formuliert um zu zeigen, warum wir auf die Asylantragstellung gar nicht eingehen sollten)). 

Nachdem Sie Ihren Asylantrag gestellt haben und Ihre Akte beim BAMF angelegt wurde folgt für Sie Ihre persönliche Anhörung.

Denken Sie daran auf keinen Fall unvorbereitet zur Erstanhörung zu erscheinen. Wie ausführlich oben dargelegt ist diese erste Anhörung für das gesamte Verfahren elementar wichtig. In besonders komplexen Fällen begleiten wir Sie auf Ihren Wunsch selbstverständlich auch in die Anhörung.

 

Was kommt als nächstes? 

Wurde Ihr Antrag auf Asyl als unbegründet abgelehnt, ist Eile geboten. Sie müssen innerhalb von zwei Wochen Klage einreichen! Rufen Sie schnellstmöglich an, wir kümmern uns darum, dass die Abschiebung ausgesetzt wird.

Ablehnungsgrund: Offensichtlich unbegründet

Wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist die Klagefrist noch kürzer. Sie müssen sofort, innerhalb von nur einer Woche Klage einreichen.

Wichtig: Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet für Sie als Schutzsuchenden, dass es mit der Klage nicht erstmal erledigt ist. Es droht trotz Klage die Abschiebung durch die Ausländerbehörde. Wir helfen Ihnen, damit es so weit nicht kommt und reichen parallel einen Eilrechtsschutzantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) bei Gericht ein. Auf diesem Weg sichern wir zunächst Ihren Aufenthalt in Deutschland.

Ablehnung und Abschiebeverbot

In dem Fall, dass Ihr Antrag auf Asyl und Flüchtlingsschutz wurde aber ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs.5 oder Abs. 7 AufenthaltsG ausgesprochen wurde, müssen Sie ebenfalls klagen. Mit dieser Klage wird ein höherwertiger Schutz für Sie weiterverfolgt. Die Klage muss binnen zwei Wochen eingereicht werden.

Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG

Es wurde auf Ihren Asylantrag nur subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG gewährt? Frist zur Einreichung einer Klage, mit welcher der Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG weiter verfolgt wird, beträgt ebenfalls zwei Wochen. Werden Sie aktiv, um Ihre Rechte zu sichern.

Folge- oder Zweitverfahren

Wenn das Erstverfahren in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos war und eine Entscheidung gegen Sie bestands- oder rechtskräftig ist, sollten Sie nicht aufgeben. Wenn sich nach der Entscheidung die Sach- oder Rechtslage geändert haben, kann ein Folge- oder Zweitverfahren erfolgreich geführt werden.

Ein Zweitverfahren ist dann möglich, wenn das Erstverfahren in einem Staat, der dem Dublin Abkommen beigetreten ist (alle Staaten der EU sowie Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island) geführt wurde und bestands- oder rechtskräftig ist. Voraussetzung ist, dass sich nach der Bestands- bzw. Rechtskraft die Sach- bzw. Rechtslage geändert hat. Ein solches Verfahren ist äußerst komplex und sollte nur mit qualifiziertem Rechtsbeistand geführt werden. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen.

 

 

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