Wie das Sozialgericht Köln heute erstinstanzlich entschied, muss RTL für die Tätigkeit der DSDS – Jury Künstlersozialabgabe entrichten (AZ: S 23 KR 3/07). Allein für Dieter Bohlen muss der Fernsehsender für die Jahre 2002 bis 2006 einen Betrag in Höhe von 173.000 ? nachzahlen.

Die extensive Auslegung der Künstlereigenschaft wird damit fortgeführt. Anknüpfungspunkt ist § 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes, wonach Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Die Definition wurde vom Gesetzgeber bewusst so formuliert, um flexibel auf ein verändertes Kunstverständnis reagieren zu können. Erforderlich ist jedoch laut Bundessozialgericht stets, dass eine freie, schöpferische Gestaltung der Darbietung zumindest in Ansätzen erkennbar ist. Dementsprechend verneinte das Bundessozialgericht auch die Künstlereigenschaft von Talkshowgästen. Das Sozialgericht Köln vertritt die Auffassung, dass die Jury eine hinreichend freie, schöpferische Darbietung erbracht habe und damit künstlerisch tätig war.

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