Mit dem Gesetz wird unter anderem das Urhebergesetz geändert. Künftig kann der Abmahnende für geringfügige Verstöße im nicht-gewerblichen Bereich die Erstattung von maximal 100 ? der angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Handelt es sich um eine Abmahnung im gewerblichen Bereich, bleibt es bei der vollen Erstattungspflicht. Eine allgemeine Deckelung der Abmahnkosten wurde also mit dem neuen Gesetz nicht eingeführt. Lediglich wer im rein privaten Bereich einen geringfügigen Verstoß begangen hat, profitiert von der Neuregelung.

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