Räumungsklage für Vermieter

Wenn der Mieter die Wohnung nicht zurückgibt

Ist ein Mietverhältnis beendet, muss der Mieter die Wohnung zurückgeben.

Geschieht dies trotz wirksamer Kündigung oder sonstiger Beendigung nicht freiwillig, kann der Vermieter seinen Herausgabeanspruch grundsätzlich nur mit einem gerichtlichen Räumungstitel und anschließender Zwangsvollstreckung durchsetzen.

Wir vertreten Vermieter von der Prüfung der Kündigung über die Räumungsklage bis zur Vollstreckung des Räumungstitels.

Wann kann Räumungsklage erhoben werden?

Eine Räumungsklage kommt insbesondere in Betracht, wenn das Mietverhältnis beendet wurde durch:

  • Kündigung wegen Mietrückständen
  • Eigenbedarfskündigung
  • Kündigung wegen sonstiger Pflichtverletzungen
  • sonstige wirksame Beendigung des Mietverhältnisses

Vor Klageerhebung prüfen wir, ob der Räumungs- und Herausgabeanspruch schlüssig begründet werden kann.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der vorausgegangenen Kündigung. Denn Fehler im Kündigungsschreiben können im Räumungsprozess entscheidend werden.

Räumung und Mietrückstände gemeinsam geltend machen

Häufig schuldet der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zugleich erhebliche Mietbeträge.

In diesen Fällen prüfen wir, ob Räumungs- und Zahlungsansprüche gemeinsam gerichtlich verfolgt werden sollen.

Dadurch lässt sich vermeiden, dass zwei voneinander unabhängige Verfahren geführt werden müssen.

Was passiert nach der Räumungsklage?

Nach Zustellung der Klage erhält der Mieter Gelegenheit zur Verteidigung.

Streitpunkte können beispielsweise sein:

  • Wirksamkeit der Kündigung
  • tatsächliche Höhe von Mietrückständen
  • behauptete Mietminderungen
  • Eigenbedarf
  • vorausgegangene Abmahnungen
  • Härteeinwände
  • sonstige Einwendungen gegen die Beendigung

Wir bereiten den Sachverhalt deshalb bereits vor Klageerhebung strukturiert auf und prüfen, welche Unterlagen und Beweismittel benötigt werden.

Kann das Gericht eine Räumungsfrist gewähren?

Bei Wohnraum kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine angemessene Räumungsfrist gewähren. Insgesamt darf die Räumungsfrist grundsätzlich höchstens ein Jahr betragen.

Ob und in welchem Umfang eine Räumungsfrist gewährt wird, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab.

Was passiert nach dem Räumungsurteil?

Zieht der Mieter auch nach einem vollstreckbaren Räumungstitel nicht freiwillig aus, muss die Räumung durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden.

Die Zivilprozessordnung sieht neben der klassischen Räumung auch einen beschränkten Vollstreckungsauftrag nach § 885a ZPO vor. Dabei wird der Vermieter in den Besitz eingewiesen, während für in der Wohnung verbleibende bewegliche Sachen besondere gesetzliche Regeln gelten.

Welche Vollstreckungsvariante wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte im konkreten Fall geprüft werden.

Keine eigenmächtige Räumung

Auch wenn das Mietverhältnis eindeutig beendet erscheint, sollte der Vermieter nicht eigenmächtig Schlösser austauschen oder den Besitz an der Wohnung entziehen, solange der Mieter die Wohnung nicht freiwillig herausgegeben hat.

Der rechtssichere Weg führt erforderlichenfalls über Räumungstitel und Gerichtsvollzieher.

Räumungsklage bei Mietrückstand

Bei Mietrückständen bestehen besondere rechtliche Fragen.

Insbesondere kann eine vollständige Befriedigung innerhalb der gesetzlichen Schonfrist Auswirkungen auf eine fristlose Kündigung haben.

Deshalb sollte bei der Räumungsklage genau geprüft werden, auf welche Kündigungen und Kündigungsgründe der Herausgabeanspruch gestützt wird.

Wir begleiten das gesamte Räumungsverfahren

Unser Leistungsumfang kann umfassen:

Prüfung der Kündigung Räumungsklage Zahlungsansprüche gerichtliches Verfahren Räumungstitel Zwangsvollstreckung

Damit bleibt der gesamte Vorgang in einer Hand.

Dr. Nathalie Mahmoudi, Rechtsanwältin

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Dr. Nathalie Mahmoudi

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Wir verfügen über jahrelange Erfahrung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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