Maklerprovision durchsetzen oder abwehren
Wann hat der Immobilienmakler Anspruch auf Provision?
Die Immobilie wurde verkauft oder vermietet – aber der Kunde weigert sich, die vereinbarte Maklerprovision zu zahlen.
Oder umgekehrt: Ein Makler verlangt Provision, obwohl seine Tätigkeit für den Vertragsschluss aus Sicht des Kunden nicht entscheidend war.
Ob ein Provisionsanspruch besteht, hängt von mehreren Voraussetzungen ab.
Wir vertreten Immobilienmakler bei der Durchsetzung von Maklerprovisionen sowie Käufer, Verkäufer, Vermieter und Mieter bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.
Auf dieser Seite
- Voraussetzungen der Maklerprovision
- Besteht ein Maklervertrag?
- Nachweis oder Vermittlung?
- Kausalität der Maklertätigkeit
- Vorkenntnis
- Das Geschäft wurde später anders abgeschlossen
- Käufer oder Verkäufer zahlt die Maklerprovision?
- Maklerprovision bei Mietwohnungen
- Maklerprovision bei Gewerbeimmobilien
- Doppeltätigkeit
- Maklerprovision einklagen
- Maklerprovision abwehren
Voraussetzungen der Maklerprovision
Nach § 652 BGB entsteht der Maklerlohn grundsätzlich, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers der angestrebte Hauptvertrag zustande kommt.
Regelmäßig sind deshalb insbesondere folgende Fragen zu prüfen:
Maklervertrag Maklerleistung Hauptvertrag Kausalität Provisionshöhe Fälligkeit
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann der Provisionsanspruch problematisch sein.
Besteht ein Maklervertrag?
Am Anfang steht die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist.
Dabei können insbesondere relevant sein:
- ausdrückliche Vereinbarung
- digitale Vertragsschlüsse
- E-Mail-Kommunikation
- Exposé
- Immobilienportal
- Provisionshinweise
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Verhalten der Parteien
Bei Maklerverträgen über den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses schreibt § 656a BGB ausdrücklich Textform vor.
Nachweis oder Vermittlung?
Der Makler kann seine Leistung grundsätzlich durch Nachweis oder Vermittlung erbringen.
Beim Nachweis muss der Kunde aufgrund der Maklerleistung grundsätzlich in die Lage versetzt werden, mit einem konkreten potenziellen Vertragspartner über das gewünschte Geschäft zu verhandeln.
Bei der Vermittlung wirkt der Makler dagegen auf den Abschluss des Hauptvertrages hin.
Welche Leistung vereinbart und tatsächlich erbracht wurde, kann für den Provisionsanspruch entscheidend sein.
Kausalität der Maklertätigkeit
Der Abschluss des Kauf-, Miet- oder sonstigen Hauptvertrages muss grundsätzlich auf der Maklerleistung beruhen.
In der Praxis entstehen deshalb häufig Streitigkeiten, wenn zwischen Nachweis und Vertragsschluss längere Zeit liegt oder sich das später abgeschlossene Geschäft vom ursprünglich angebotenen Geschäft unterscheidet.
Dann muss geprüft werden, ob noch ein hinreichender Zusammenhang zwischen Maklertätigkeit und Vertragsschluss besteht.
Vorkenntnis
Ein häufiger Einwand lautet:
„Ich kannte die Immobilie bereits.“
Vorkenntnis kann für einen Nachweismakler relevant sein.
Entscheidend ist jedoch, welche konkrete Abschlussgelegenheit dem Kunden bereits bekannt war und was der Makler zusätzlich geleistet hat.
Eine bloße Kenntnis der Immobilie bedeutet deshalb nicht in jedem Fall automatisch, dass kein Provisionsanspruch entstehen kann.
Das Geschäft wurde später anders abgeschlossen
Nicht selten weicht der tatsächlich abgeschlossene Vertrag vom ursprünglich nachgewiesenen Geschäft ab.
Beispielsweise ändern sich:
- Kaufpreis
- Vertragsparteien
- Objektumfang
- gesellschaftsrechtliche Struktur
- Vertragsbedingungen
Dann stellt sich die Frage, ob zwischen nachgewiesenem und abgeschlossenem Geschäft noch die für den Provisionsanspruch erforderliche wirtschaftliche Übereinstimmung besteht.
Käufer oder Verkäufer zahlt die Maklerprovision?
Für den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten besondere Vorschriften.
Wird der Makler für beide Parteien provisionspflichtig tätig, kann dies bei einem Verbraucherkauf nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen; § 656c BGB verlangt grundsätzlich Verpflichtungen in gleicher Höhe.
Hat nur eine Partei den Maklervertrag abgeschlossen, kann eine Verpflichtung der anderen Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerkosten nach § 656d BGB nur unter den dort geregelten Voraussetzungen wirksam sein.
Diese Regelungen gelten nicht unterschiedslos für jede Immobilientransaktion. Entscheidend sind insbesondere Immobilienart und Beteiligte.
Maklerprovision bei Mietwohnungen
Bei der Vermittlung von Wohnraummietverträgen gelten die besonderen Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes.
Danach darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden grundsätzlich nur unter den engen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a WoVermRG eine Provision verlangen. Gegenüber dem Wohnungssuchenden ist die zulässige Provision zudem grundsätzlich auf zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt.
Maklerprovision bei Gewerbeimmobilien
Bei Gewerbeimmobilien gelten die besonderen §§ 656a ff. BGB für Wohnungen und Einfamilienhäuser nicht entsprechend für jedes Geschäft.
Deshalb kommt der konkreten Provisionsvereinbarung besondere Bedeutung zu.
Wir beraten bei Provisionen im Zusammenhang mit:
- Gewerbeimmobilienkäufen
- Gewerbemietverträgen
- Pachtverträgen
- Projektentwicklungen
- sonstigen Immobilientransaktionen
Doppeltätigkeit
Immobilienmakler können unter bestimmten Voraussetzungen für beide Seiten einer Transaktion tätig werden.
Entscheidend sind Transparenz, Vertragsgestaltung und die konkreten Interessenbindungen.
§ 654 BGB sieht einen Verlust des Maklerlohnanspruchs vor, wenn der Makler vertragswidrig auch für die andere Seite tätig wird.
Doppeltätigkeit sollte deshalb nicht erst im Provisionsprozess rechtlich betrachtet werden.
Maklerprovision einklagen
Wird eine berechtigte Provision trotz Fälligkeit nicht gezahlt, übernehmen wir deren außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung.
Wir prüfen zunächst:
Maklervertrag Nachweis/Vermittlung Hauptvertrag Kausalität mögliche Einwendungen Beweislage
Anschließend kann entschieden werden, ob zunächst außergerichtlich oder unmittelbar gerichtlich vorgegangen werden soll.
Maklerprovision abwehren
Ebenso prüfen wir Provisionsforderungen aus Sicht des Kunden.
Mögliche Einwendungen können sich beispielsweise ergeben aus:
- fehlendem Maklervertrag
- Formmangel
- fehlender Maklerleistung
- Vorkenntnis
- fehlender Kausalität
- abweichendem Hauptgeschäft
- gesetzlichen Provisionsregelungen
- Pflichtverletzungen des Maklers
Bereits gezahlte Provisionen können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden.
Provisionsfälle für Maklerunternehmen standardisieren
Professionelle Maklerunternehmen sollten offene Provisionen nicht jedes Mal von Grund auf neu bearbeiten.
Im Rahmen unserer laufenden Beratung können wir einen standardisierten Prozess einrichten:
Maklervertrag Tätigkeitsnachweis Hauptvertrag Rechnung Zahlungserinnerung rechtliche Prüfung anwaltliche Zahlungsaufforderung Klage
Dadurch können Provisionsfälle schnell eingeordnet und konsequent bearbeitet werden.
Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Nathalie Mahmoudi
Rechtsanwältin
Wir verfügen über jahrelange Erfahrung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
- Telefon0221 – 272 505 10
- E-Mailinfo@mahmoudi-rechtsanwaelte.de
